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Abfertigung
Die zollamtliche Behandlung im Reise- und Warenverkehr mit Drittländern am Amtsplatz der Zollstelle und auch außerhalb an zugelassenen Orten im Zoll- und Besteuerungsverfahren. »Zollabfertigung |
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Abgangsstelle
Diejenige Zollstelle, bei der das »gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt. Der Hauptverpflichtete muss bei ihr die Eröffnung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens beantragen. |
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Abwertung (Devalution)
Die Erhöhung des Preises einer ausländischen Währung, gemessen in Einheiten der Inlandswährung. Pro Einheit der inländischen Waren müssen danach weniger Devisen aufgewendet werden, wodurch sich die inländischen Waren für ausländische Käufer verbilligen. |
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AHK
»Auslandshandelskammern |
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AKA - Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH
Stellt mittel- bis langfristige Finanzierungen aus verschiedenen Planfonds für deutsche Exportgeschäfte zur Verfügung. Unter anderem »Lieferantenkredite und Übernahme bundesgedeckter Exportforderungen von deutschen Exporteuren. Die Leistungen im Einzelnen: Finanzierungen, Refinanzierungen, Risikoübernahme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit mittel- und langfristigen Exportgeschäften sowie sonstigen internationalen Geschäften. »Adressen |
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Akkreditiv
Das Akkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Sicherungsinstrument für die Zahlung. Obwohl es im Europäischen Handel - insbesondere im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft - nur noch wenig benutzt wird, hat es im Überseehandel große Bedeutung. Mit der Eröffnung eines Akkreditivs verpflichtet sich eine Bank (Akkreditivbank) in eigenem Namen, dem Begünstigten (Exporteur) für Rechnung des Auftraggebers (Importeur) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, unter Einhaltung der Bedingungen des Akkreditivs einen vereinbarten Geldbetrag in einer vereinbarten Währung auszuzahlen. Die Internationale Handelskammer (»ICC) hat für die Abwicklung von Akkreditiven »"Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive - ERA" veröffentlicht, die den meisten Akkreditiv Vereinbarungen zugrunde liegen. |
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Akkreditiv-Eröffnung
Schreiben der Bank des Auftraggebers, in welchem dem Begünstigten die Eröffnung eines »Akkreditivs angezeigt wird. |
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Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung
Dies ist ein »Dokumentenakkreditiv, das die Zahlung an den Akkreditivbegünstigten nicht im Gegenzug zur Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente erwartet, sondern zu einem späteren im Akkreditiv vereinbarten Zeitpunkt. Das Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung ermöglicht es dem Exporteur, dem Importeur ein Zahlungsziel (in Form der sog. Nachsichtfrist) einzuräumen, während der Exporteur die Sicherheit des Akkreditivversprechens der eröffnenden Bank auch während der Nachsichtfrist behält. |
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AKP-Abkommen
Abkommen für Entwicklungsländer in Afrika, der Karibik und im pazifischen Raum. Diese Entwicklungsländer haben mit der »EU ein umfassendes Kooperationsabkommen abgeschlossen. Es bietet eine langfristige Partnerschaft, dauerhafte Zusammenarbeit und gegenseitige Konsultationen auf verschiedenen Ebenen und Gebieten, Finanzhilfen der EU in Höhe von 12 Mrd. EUR, Förderung der Handelsbeziehungen in Form von zoll- und kontingentfreiem Außenhandel mit den EU-Märkten und Abnahmegarantien für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. |
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Akzeptakkreditiv
Besondere Form des »Akkreditivs, wo durch die Vorlage der Dokumente keine Zahlung, sondern die Akzeptierung eines vom Exporteur auf das Finanzinstitut übergegangenen Wechsel erfolgt. |
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Allgemeines Präferenzsystem (APS)
Besondere Regelung für Zollermäßigung und Zollfreiheit, welche die »EU einseitig Entwicklungsländern für gewerbliche und landwirtschaftliche Waren bei Vorlage von »Präferenznachweisen gewährt. |
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Antidumpingzölle
Besondere Zölle, die gegen Einfuhren aus Drittländer vom Einfuhrland festgesetzt werden, wenn Waren zu niedrigeren Preisen eingeführt werden, als sie auf dem inländischen Markt des exportierenden Landes erzielt werden. |
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Anzahlung
Zahlung des Käufers bzw. des Auftraggebers vor Erbringung der Gegenleistung des Verkäufers. Die Anzahlung, die in der Regel einen bestimmten Prozentsatz des Vertragswertes ausmacht, kann in Ausnahmefällen bis zur vollen Höhe des Vertragswertes laufen. Bei Auslandsgeschäften empfiehlt sich für den deutschen Verkäufer die Vereinbarung der Teil- oder Gesamtanzahlung insbesondere bei neuen, unbekannten Kunden, um die Bezahlung des Auftrages sicher zu stellen. |
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Anzahlungsgarantie
Besondere Form der Bankgarantie. Durch die Anzahlungsgarantie wird einem Importeur, der eine Anzahlung auf eine Exportleistung eines Exporteurs gezahlt hat, die Sicherheit gewährt, dass er bei Nichterfüllung die geleistete Zahlung zurück erhält. |
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Arbitrage/ Aribitragenhandel
Kombination eines Kauf- und eines Verkaufvorganges, der die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Marktorten gewinnbringend ausnutzt. |
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ASEAN
Bündnis von neun unabhängigen Staaten Südostasiens. |
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ATLAS
Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System - ATLAS ist ein internes Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung für die Erstellung von Zollanmeldung, Zollabfertigung, Zollsachbearbeitung und für die Überführung importierter Waren in den freien Verkehr. Mit ATLAS sollen schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) durch elektronische Nachrichten ersetzt werden. Dadurch wird die Zollabfertigung und Zollsachbearbeitung automatisiert, vereinfacht und beschleunigt. Die Zulassung zum ATLAS-Verfahren liegt bei den Hauptzollämtern. |
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Auftragsberatungszentrum e.V. (ABZ)
Das ABZ berät und informiert über nationale und internationale öffentliche Ausschreibungen. Es ist eine Einrichtung der bayerischen Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der » bayerischen Handwerkskammern und dem »Euro Info Center München, gefördert vom bayerischen Wirtschaftsministerium. »Adressen |
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AUMA
»Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft |
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Ausführer
Derjenige, der Waren selbst oder in Auftrag in fremde Wirtschaftsgebiete verbringt bzw. verbringen lässt. »Ausfuhr |
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Ausfuhr
Das Verbringen von Waren und Elektrizität aus dem eigenen Wirtschaftsgebiet in ein fremdes Wirtschaftsgebiet. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Transaktion aus kommerziellen Gründen oder aus anderen Gründen geschieht. Lieferungen von Waren innerhalb der »EU werden allerdings als »innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet. |
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Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhranmeldung wird von der zuständigen »Ausfuhrzollstelle für Lieferungen in »Drittländer verlangt. Sie ist das amtliche Ausfuhrpapier für die genehmigungsfreie und die genehmigungspflichtige Warenausfuhr, soweit das »Ausfuhrverfahren als Zollverfahren angewendet werden muss. Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Ausfuhranmeldung beträgt für alle Waren grundsätzlich 800,-- EUR - unterhalb dieser Grenze besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der »Ausgangszollstelle. |
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Ausfuhrbeschränkung
Staatliche Maßnahmen, die den Export von Waren und Dienstleistungen einschränken bzw. verbieten. In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, der allerdings gewissen Beschränkungen nach dem »Außenwirtschaftsgesetz, der »Außenwirtschaftsverordnung und anderen Gesetzen und Abkommen unterliegt. |
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Ausfuhrdeckungen des Bundes
Zur Absicherung der mit Exportgeschäften verbundenen Käuferrisiken und Länderrisiken können deutsche Exporteure sowie Kreditinstitute die Ausfuhrgewährleistungen des Bundes zur Förderung der deutschen Ausfuhren in Anspruch nehmen. Es stehen verschiedene Formen von Ausfuhrgewährleistungen zur Verfügung, z.B. Ausfuhrgarantien und -bürgschaften. Gegenstand der Deckung ist die mit dem ausländischen Schuldner(n) im Exportvertrag als Gegenleistung vereinbarte Geldforderung. »Hermes Kreditversicherungs-AG |
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Ausfuhrgenehmigung
Die »Ausfuhr von Waren, die nach AWG (»Außenwirtschaftsgesetz) beschränkt sind, bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Durch die Ausfuhrgenehmigung wird die Ausfuhr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und dergleichen genehmigt, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus der gemeinsamen »Ausfuhrliste, Anlage zur »Außenwirtschaftsverordnung für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten »Ausfuhrverboten oder -beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein. Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können. »Dual-Use-Güter |
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Ausfuhrgewährleistung des Bundes
»Ausfuhrdeckungen des Bundes |
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Ausfuhrliste
Ist eine Rechtsvorschrift, die genehmigungspflichtige Waren und Technologien aufzählt. Hier genannte Waren und Technologien bedürfen bei einer Ausfuhr einer Genehmigung durch das »Bundesausfuhramt - zusätzliche Vorschriften der Ausfuhrliste sind zu beachten. |
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Ausfuhrverbote
Die »Ausfuhr bestimmter Güter aus Deutschland kann nach dem »Außenwirtschaftsgesetz beschränkt sein. Über entsprechende Beschränkungen wacht das »Bundesausfuhramt. |
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Ausfuhrverfahren
Ist nach den Bestimmungen des »Zollkodex ein Zollverfahren für den Export von Waren aus dem Zollgebiet der »Europäischen Union in »Drittstaaten, das einheitlich von allen Mitgliedstaaten bei der Zollabwicklung anzuwenden ist. »Ausfuhr |
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Ausfuhrversicherung
Leistung von Versicherungsgesellschaften, die das Risiko im Außenhandel absichern. »Bundesgarantien im Außenhandel, »AKA-Ausfuhrkreditgesellschaft m.b.H. |
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Ausfuhrzollstelle
Die zuständige Zollstelle am Sitz des Ausführers oder diejenige am Ort des Verpackens oder Verladens einer Ware, die die Ausfuhranmeldung annimmt - zu unterscheiden von der »Ausgangszollstelle
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Ausgangszollstelle
Dies ist in der Regel die letzte Zollstelle an der Außengrenze der »Europäischen Gemeinschaft. Zu unterscheiden von der »Ausfuhrzollstelle. |
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Auslandshandelskammern (AHKs)
Die AHKs sind die Vertretungen der deutschen Wirtschaft im Ausland. In 80 Ländern betreuen 117 AHK-Büros mit mehr als 1400 Mitarbeitern Unternehmen mit Interesse am bilateralen Wirtschaftsverkehr mit Deutschland. Der Basis-Aufgabenkatalog der AHK-Büros reicht von kommerziellen Auskunftsdiensten, legislativen und administrativen Diensten, der Vertretung deutscher Messen im Ausland, von Markt- und Wirtschaftsanalysen, Technologietransfer und Umweltschutz, Handels- und Investitionsförderung bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit und beruflichen Aus- und Weiterbildung. Die AHK-Büros vertreten zudem die Interessen der Unternehmen und der Politik hinsichtlich der Förderung der bilateralen Wirtschaft. |
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Auslandsmessen
Internationale Messebeteiligungen stellen ein wichtiges Instrument zur Erschließung von Auslandsmärkten dar. Auslandsmessen dienen dazu, sich einen guten Überblick über das landestypische Angebot, Design, Normen oder Preise zu machen. Außerdem können dort erste Geschäftskontakte geknüpft werden - für die Geschäftspartnersuche sind Auslandsmessen ein unerlässliches Instrument. Auslandsmessen können auf drei Wegen genutzt werden: 1. Im Ausstellerkatalog einer vergangenen Messe stehen alle Anbieter/Aussteller mit ihren Adressen verzeichnet. Über diesen Weg kann man sich einen Überblick über die Zielrichtung und Qualität der Messe verschaffen und potenzielle Geschäftspartner kontaktieren. Kataloge sind bei der Messegesellschaft auf Anfrage erhältlich. 2. Als Besucher einer Messe kann man den Markt erkunden, eine Messe prüfen, ob sich eine eigene Beteiligung künftig lohnen könnte, und direkten Kontakt zu Ausstellern knüpfen. 3. Als Aussteller auf einer Messe können das eigene Angebot am Besten präsentiert und Kunden oder Geschäftspartner optimal angesprochen werden. Die Teilnahme auf Auslandsmessen als Aussteller kann individuell erfolgen oder über das »bayerische Messebeteiligungsprogramm auf Gemeinschaftsbeteiligungen. Ein Verzeichnis nationaler und internationaler Messen unterhält der »Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft AUMA. |
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Auslandsniederlassung
Ansiedlung einer Gesellschaft zum Zweck der besseren Marktbearbeitung durch mehr Kundennähe als reines Vertriebsunternehmen oder als Produktions- und Vertriebsunternehmen in einem anderen Wirtschaftsgebiet. |
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Auslandswechsel
Gesetzlich nicht definierte Bezeichnung für Wechsel, die bei grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungsgeschäften auf einen Gebietsfremden bezogen und von diesem akzeptiert werden. |
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Außenhandelsquote
Summe der Importe und Exporte eines Landes im Verhältnis zum Sozialprodukt, meist zum Bruttoinlandsprodukt. |
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Außenwirtschaftliche Förderung durch den Freistaat Bayern
Ein Überblick über die bayerischen Außenwirtschaftsfördermaßnahmen und Programme, die der Freistaat Bayern den Unternehmen zur Verfügung stellt. http://www.stmwivt.bayern.de/aussenwirtschaft/inhalt.html |
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Außenwirtschaftsgesetz
Das Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet die grundlegende Regelungen für den Außenwirtschaftsverkehr. Das AWG stellt den wesentlichen Teil des nationalen Außenwirtschaftsrechtes dar. Dieses wird durch Regelungen auf europäischer Ebene ergänzt. Im AWG sind u.a. die Zuständigkeiten von Behörden und die notwendigen Ausfuhrgenehmigungsverfahren festgelegt. Ebenfalls werden mit dem AWG Abhörbefugnisse für die Zollkriminalbehörden festgelegt. Vor allem die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, insbesondere die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren, z.B. Rüstungsgüter. |
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Außenwirtschaftsprüfung
Im Rahmen der Überwachung der geltenden Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (»Außenwirtschaftsgesetz) können Prüfungen bei den Unternehmen vorgenommen werden, um, soweit es erforderlich ist, die Einhaltung des Außenwirtschaftsgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zollbetriebsprüfer führen diese Prüfungen anhand der betrieblichen Aufzeichnungen und Dokumente im Rahmen einer durch die Oberfinanzdirektion angeordneten, als Außenwirtschaftsprüfung bezeichneten Betriebsprüfung, im Unternehmen durch. Sie umfasst neben dem Warenverkehr und Dienstleistungsverkehr auch den Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem Ausland. |
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Außenwirtschaftsverordnung
Füllt die Vorgaben des »Außenwirtschaftsgesetzes konkret hinsichtlich der Beschränkungen im Warenverkehr aus, vor allem in Verbindung mit der »Ausfuhrliste. |
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Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft (AUMA)
Der AUMA vertritt einerseits die Interessen der Messewirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Parlament, Ministerien, Behörden und anderen Organisationen. Sammelt weltweit Fakten zu Messen und Ausstellungen und pflegt Verbindungen zu internationalen Organisationen des Ausstellungs- und Messewesens. Er informiert andererseits über Termine, Angebote, Aussteller- und Besucherzahlen von in- und ausländischen Veranstaltungen. Ergänzend dazu veröffentlicht er Fachbroschüren zur konkreten Vorbereitung und Durchführung von Messebeteiligungen. Besonders zu beachten ist das Verzeichnis der nationalen und internationalen Messen auf der Website des AUMA: www.auma.de |
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Avale
Oberbegriff für von Banken, Kreditversicherungsunternehmen und anderen Garanten übernommene Bürgschaften, Garantien, u.ä. Im weiteren Sinn zählt auch die Akzeptübernahme von Banken zu den Avalen. »Bankgarantien
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Avalprovision
Entgelt für von Banken, Kreditversicherungsunternehmen und anderen Garanten übernommene Bürgschaften, Garantien, u.ä.. »Avale |
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B/L
Abkürzung (engl.) für Bill of Loading, »Konnossement |
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Bankakzept
Ein auf ein Kreditinstitut gezogener und von diesem angenommener Wechsel zur Beschaffung von kurzfristigen Darlehen. Im Gegensatz zum Warenwechsel ist der den Wechsel ausstellende Kunde nicht Gläubiger des Annehmers, sondern lediglich dem Finanzinstitut für die rechtzeitige Deckung des Akzeptbetrages verpflichtet. |
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Bankgarantien
Verpflichtung einer Bank, als Garant gegenüber dem Garantiebegünstigten für die finanziellen Nachteile und Schäden beim Ausbleiben eines bestimmten Erfolges einzustehen, und zwar unabhängig von den Rechten und Pflichten des Hauptschuldners. |
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Bayerisches Messebeteiligungsprogramm
Über das Auslandsmessebeteiligungsprogramm des bayerischen Wirtschaftsministeriums werden Gemeinschaftsstände vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen auf ausgewählten Auslandsmessen finanziell und organisatorisch unterstützt. Die Organisation und Durchführung erfolgt über Bayern Handwerk International sowie Bayern International. Das aktuelle Messebeteiligungsprogramm kann über die bayerischen Handwerkskammern, Bayern Handwerk International oder Bayern International bezogen werden. »Außenwirtschaftliche Förderung durch den Freistaat Bayern |
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Bestätigtes Dokumentenakkreditiv
»Akkreditiv »Dokumentenakkreditiv Die Akkreditivbank (die Bank des Importeurs) beauftragt eine weitere Bank (Bestätigungsbank, i.d.R. im Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes zusätzliches Zahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für die Zahlung des Kaufpreises. |
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Bestimmungslandprinzip
Das Bestimmungslandprinzip ist ein Besteuerungsmodell, bei dessen Anwendung die grenzübergreifend gelieferte Ware nicht im Ursprungsland, wo sie produziert wurde, sondern ausschließlich in dem Land versteuert wird, in dem der Verbrauch der Ware erfolgt und damit im Bestimmungsland. Allerdings herrscht das Bestimmungslandprinzip in der EU nicht für alle Waren und Dienstleistungen (zahlreiche Ausnahmen). Teilweise greift das »Ursprungslandprinzip. |
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Bestimmungszollstelle
Diejenige Zollstelle, der die Ware zur Beendigung des »gemeinschaftlichen Versandverfahrens zugestellt wird. |
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Botschaften und Konsulate
Die Adressen der deutschen Auslandsvertretungen, aber auch die Adressen ausländischer Vertretungen in Deutschland erhalten Sie am Besten über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes. |
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Bundesausfuhramt (BAFA)
Das BAFA ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen und Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, aufgrund von Verordnungen der EU und nationalen Vorschriften. Erteilt »Ausfuhrgenehmigungen für genehmigungspflichtige Exportwaren (insbesondere »Dual-use Güter) und genehmigt oder erteilt sonstige Handlungen und Rechtsvorschriften im Außenwirtschaftsverkehr. |
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Bundesagentur für Außenwirtschaft /bfai
Informiert durch kostenpflichtige Publikationen und Einzelauskünfte die deutsche Wirtschaft über Länder und Märkte. Stützt sich dabei auf Informationen von weltweit eingesetzten Korrespondenten und Fachleuten, die täglich Informationen über ausländische Märkte, Ausschreibungen im Ausland, Investitionen und Entwicklungsvorhaben sowie Geschäftswünsche ausländischer Unternehmen liefern. Stellt außerdem Adressen von Rechts- und Patentanwälten und von Auskunfts- und Kontaktstellen zur Verfügung. »Adressen
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Bürgschaften des Bundes
Decken Exportgeschäfte mit ausländischen Vertragspartnern, die Unternehmen, Staaten, Gebietskörperschaften oder vergleichbare Institutionen sind. Sie dienen dazu, hauptsächlich Risiken abzudecken, die politische Hintergründe haben. »Ausfuhrdeckungen des Bundes |
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Buy-Back-Geschäfte (Rückkaufgeschäft)
Geschäfte, bei denen sich der Exporteur verpflichtet, als Gegenwert für seine Lieferung bzw. Dienstleistung ganz oder teilweise Waren des Abnehmerlandes zu beziehen. In devisenschwachen Ländern könnte z.B. der Importeur die gelieferte Anlage ganz oder teilweise mit den Erzeugnissen der gelieferten Anlage bezahlen. |
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CAD
Abk. (engl.) Cash Against Documents, in der Praxis bisweilen verwandte Abkürzung für d/p (documents against payment). Indem ein Exporteur diese Zahlungsbedingung vereinbart, strebt er ein Zug-um-Zug-Geschäft an. Der Importeur ist verpflichtet, Zahlung zu leisten, bevor er Gelegenheit hat, die Ware in Empfang zu nehmen. |
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CAF
Abk. (engl.) für Currency Adjustment Factor = Währungsausgleichsfaktor in der Seeschifffahrt |
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Carnet ATA
Dieses Zollpapier für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren in »Drittländer findet sowohl im Rahmen der vorübergehenden Verwendung als auch im externen Versandverfahren (Versandschein) Verwendung. Mit dem Carnet ATA können beispielsweise Werkzeuge und Maschinen bei grenzüberschreitenden Montagen ein- und wieder ausgeführt werden, ohne dass Zoll gezahlt werden muss ? gleiches gilt für Messegut, das nur Ansichtszwecken dient. Für die Ausstellung des Carnets sind in Deutschland die Industrie- und Handelskammern zuständig DIHK. |
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Carnet TIR
Der Internationale Zollpassierschein Carnet TIR wird in der Regel für Warentransporte ausgestellt, die über eine oder mehrere Grenzen führen und bei denen die Waren ohne Umladung von einer Abgangszollstelle eines Landes bis zu einer Bestimmungszollstelle eines anderen Landes in Straßenfahrzeugen oder in Behältern auf dafür hergerichteten Fahrzeugen befördert werden. |
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Carrier
Unternehmer, der mit eigenen Transportmitteln gewerbsmäßig Güter- oder Personenverkehr unterhält und Beförderungsverträge abschließt. |
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CE-Kennzeichnung
Nachweis dafür, dass ein Produkt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß EU Recht erfüllt und dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind. Die CE-Kennzeichnung ist zwingend für alle Waren, die in den Geltungsbereich der rund 20 EU-Richtlinien nach dem so genannten neuen Konzept fallen und die im Binnenmarkt der EU oder im »Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht werden. Die CE-Kennzeichnung kann in vielen Fällen vom Hersteller selbst durchgeführt werden. Sie ist kein Qualitätszeichen und auch kein Herkunftszeichen, sondern ein Verwaltungszeichen, das den freien Warenverkehr erleichtern soll. Die CE-Kennzeichnung ist der "technische Reisepass" innerhalb von EU-Binnenmarkt und EWR. |
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CFR
Abkürzung (engl.) für Cost and Freight; »Incoterms - Klausel, wonach der Verkäufer die Kost und die Fracht zu tragen hat, die erforderlich sind, um eine Ware zum Bestimmungshafen zu befördern. Gilt nur für die Seeschifffahrt. |
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CIF
Abk. (engl) für Cost, Insurance and Freight; »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Kosten und Fracht zu tragen hat, die erforderlich sind, um die Ware zum Bestimmungshafen zu befördern. Jedoch gehen die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle zusätzlichen Kosten, die auf Ereignisse nach Lieferung der Ware zurückzuführen sind, vom Verkäufer auf den Käufer über. Gilt nur für die Seeschifffahrt |
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CIP
Abk. (engl.) für Carriage and Insurance Paid to; Abk. für Frachtfrei versichert. »Incoterms-Klausel. Wie bei »CPT, jedoch muss der Verkäufer eine Transportversicherung abschließen. |
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COD
Abk. (engl.) für Cash On Delivery; Abk. für Nachnahme; die Auslieferung der genannten Ware erfolgt nur gegen Bezahlung des genannten Betrages. |
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Commercial Letter of Credit
»Dokumentenakkreditiv. Verbrieft das Zahlungsversprechen der Akkreditiv eröffnenden Bank. Darin verpflichtet sich diese Bank, »Tratten, die vom Begünstigten auf den im Akkreditiv benannten Bezogenen gezogen sind, ohne Rückgriff auf den Aussteller und/oder den gutgläubigen Inhaber zu bezahlen, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt sind. |
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CPT
Abk. (engl.) für Carriage Paid to; Abk. für Frachtfrei versichert. »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefert, der Verkäufer jedoch zusätzlich die Frachtkosten zu übernehmen hat, die erforderlich sind, um die Ware bis zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Der Käufer trägt alle Gefahren sowie alle anderen Kosten, die nach der erfolgten Lieferung auftreten. Gilt für alle Transportmittel. |
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D/A
Abk. (engl.) für Documents against Acceptance »Dokumente gegen Akzept-Inkassi |
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D/P
Abk. (engl.) für Documents against Payment »Dokumente gegen Zahlungs-Inkassi |
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DAF
Abk. (engl.) für Deliverd At Frontier (geliefert Grenze); »Incoterms-Klausel, wonach der Ort des Gefahren- und Kostenübergangs auf den Käufer die genannte Grenze ist. Die Grenzabfertigung obliegt für den Export dem Exporteur und für den Import dem Importeur. |
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DDP
Abk. (engl.) für Delivered Duty Paid (geliefert verzollt); »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort zu tragen hat, einschließlich jeglichen "Zolls", der für die Einfuhr erforderlich sein mag. |
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DDU
Abk. (engl.) für Delivery Duty Unpaid (geliefert unverzollt); »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Fracht und alle damit verbundenen Kosten bis zum angegebenen Ort trägt - bis zu diesem trägt er auch die Gefahr. Im EU-Binnenhandel ist diese Klausel bei noch nicht zum freien Verkehr abgefertigter Drittlandsware zu verwenden. |
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Delkredererisiko
Unter dem Ausdruck Delkredererisiko werden alle auf eine Forderung bezogenen Risiken verstanden, die einem Gläubiger entstehen. Das wirtschaftlich begründete, d.h. vom Importeur verursachte Delkredererisiko umfasst die Uneinbringlichkeit bzw. die verzögerte oder nur teilweise Einbringlichkeit einer Forderung, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs. Das politisch verursachte Delkredererisiko umfasst die Uneinbringlichkeit bzw. die verzögerte oder nur teilweise Einbringlichkeit einer Forderung wegen politischer Umstände, z.B. wegen Krieg im Ausland, gesetzgeberischer oder behördlicher Maßnahmen im Ausland oder Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs. |
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DEQ
Abk. (engl.) für Delivery Ex Quay (geliefert ab Kai); »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer dem Kunden die Ware auf dem Kai im Bestimmungshafen übergibt. Der Verkäufer hat die Kosten und Gefahren bis zum benannten Bestimmungsort und bis zur Entladung der Ware auf dem Kai zu tragen. |
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DES
Abk. (engl.) Debt-Equity-Swap (geliefert ab Schiff); »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Ware auf dem Seeschiff dem Kunden vor Verladung und Verzollung übergibt. Bis zur Entladung trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren. |
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Devisen
Bezeichnung für Forderungen und Guthaben in fremden Währungen, über die kurzfristig entschieden werden kann. Unter den Begriff Devisen fallen aber nicht ausländische Barzahlungsmittel und bei inländischen Finanzinstituten unterhaltene Zahlungsansprüche in fremden Währungen. |
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Direktinvestition
Langfristige Kapitalanlagen im Ausland, die vom Investor mit der Zielsetzung vorgenommen werden, neue Unternehmen zu gründen, einem Unternehmen, an dem der Investor direkt beteiligt ist Geld zuzuführen oder unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des kapitalempfangenden Unternehmens zu erlangen. |
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Diskont
Zinsabzug bei noch nicht fälligen Zahlungen, insbesondere bei Begebung von Darlehen, beim Abzug von Wechseln für die Zeit vom Vertragstage bis zum Fälligkeitstage. Der Darlehensnehmer bzw. der Verkäufer des Wechsels erhält die um die Zinsen reduzierte nominelle Darlehens- bzw. Wechselsumme. |
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Dokumente gegen Akzept-Inkassi
Besondere Form der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen im Außen- bzw. Welthandel, wonach sich der Käufer oder sein Finanzinstitut verpflichten, gegen Vorlage der Dokumente die »Kaufpreistratte des Verkäufers zu akzeptieren. »Dokumenteninkassi |
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Dokumente gegen Zahlung-Inkassi
Die am meisten verwendete Form einer Zahlungsklausel in Außenhandelsverträgen, wonach sich der Käufer verpflichtet, bei Präsentation von Dokumenten Zahlungen gegen deren Übergabe zu leisten. Er hat damit die Sicherheit, dass die Ware tatsächlich an ihn zur Auslieferung gelangt. In der Regel werden die Dokumente auf anderem Wege (meist per Luftpost) versandt, so dass diese vor den eigentlichen Waren bei dem Käufer eintreffen. Praktisch leistet der Käufer Vorauskasse. »Dokumenteninkassi |
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Dokumentenakkreditiv
Eine von einem Kreditinstitut (Akkreditivbank) im Auftrag des Importeurs übernommene Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist dem Exporteur gegen Übergabe der vertraglich vereinbarten Dokumente (die den Versand, die Versicherung, eventuell die Qualität der Güter und/oder andere Sachverhalte beweisen) einen währungsgemäßen Geldbetrag auszuzahlen bzw. gutzuschreiben. Da der Exporteur seine Ware erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs versendet, sichert er auf diese Art seine Forderung ab. Außerdem erhält er bereits bei Einreichung der Dokumente die Zahlung, so dass er nicht den Transportweg zu finanzieren hat. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat. »Akkreditiv |
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Dokumenteninkassi
Ist eine Zahlungs- und Zahlungssicherungsform, bei der dem Zahlungspflichtigen Dokumente unter Mitwirkung von Kreditinstituten gegen Zahlung des Gegenwertes oder gegen die Annahme von Wechseln ausgehändigt werden. |
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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Bilaterale Staatsverträge über die gegenseitige Abgrenzung der Besteuerungshoheit bei steuerlichen Tatbeständen, die nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen in beiden Ländern die Belastung mit einer gleichen oder ähnlichen Steuer auslösen. Das DBA soll verhindern, dass ein Tatbestand doppelt mit einer vergleichbaren Steuer belastet wird. |
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Drittstaaten / Drittländer
Alle Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der »EU sind, einschließlich der EU-assoziierten Staaten und Beitrittskandidaten. |
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Drittlandswaren (Nichtgemeinschaftswaren)
Erzeugnisse, die in einem »Drittland als Ursprungsware gewonnen oder hergestellt worden sind. Es handelt sich hierbei um Waren, die noch nicht im Gebiet der EU-Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt oder noch nicht in den freien Verkehr getreten sind. In neueren EG-Verordnungen wird auch der Begriff "Nichtgemeinschaftsware" als Synonym für den Begriff Drittlandsware verwendet. |
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DTV-Kriegsklauseln
Im Rahmen des DTV (Deutscher Transport-Versicherungs-Verband) ausgearbeitete Klauseln, die das Kriegsrisiko nach vertraglicher Vereinbarung und Zahlung von Zusatzprämien versicherbar machen. |
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Dual-use-Güter
Waren, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können und deshalb in besonderem Maße der Ausfuhrkontrolle unterworfen sind. Sie dürfen grundsätzlich nicht ohne »Ausfuhrgenehmigung exportiert werden. |
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Dumping
Methode zur Begünstigung inländischer Ware auf dem ausländischen Markt. In der Praxis versteht man unter diesem Begriff den Warenverkauf zu Preisen, die weit unter den üblichen Marktpreisen oder auch unter den Selbstkosten liegen. |
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Duplikatfrachtbrief
Die Beweisurkunde dafür, dass der Absender der Ware diese tatsächlich an den im Frachtbrief benannten Empfänger zum Versand gebracht hat und sich durch die Aushändigung des D. unwiderruflich der Verfügungsrechts über die Ware begeben hat. |
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EFTA (European Free Trade Area)
»Europäische Freihandelszone |
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EG
»Europäische Gemeinschaft |
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EG-dual-use-Verordnung
Diese Verordnung mit Genehmigungs- und Verfahrensvorschriften und mit einer gemeinsamen Güterliste für den Export und zwei Listen für den innergemeinschaftlichen Handel geht den nationalen Vorschriften vor und regelt die Notwendigkeit von Ausfuhrgenehmigungen für »Dual Use-Güter. |
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EIB
»Europäische Investitionsbank, Sitz in Luxemburg |
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Eigentumsvorbehalt
Nach deutschem Recht geht das Eigentum an einer verkauften Sache mit der Einigung und Übergabe auf den neuen Eigentümer über. Allerdings kann sich der Verkäufer im Falle der nichtvollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, dass das Eigentum an der Sache erst dann auf den neuen Eigentümer übergeht, wenn die Zahlung vollständig erfolgt ist. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nur nach deutschem Recht gilt, da die meisten anderen Staaten keinen Eigentumsvorbehalt in diesem Sinne kennen. |
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Einfuhr
Das Verbringen von Sachen und Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten in das eigene Wirtschaftsgebiet. Für Waren, deren Einfuhr einer Genehmigung bedarf, sind unter Berücksichtigung der handels- und wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung der im »Außenwirtschaftsgesetz genannten Belange möglich ist. |
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Einfuhrabgaben
Indirekte Steuern, die auf Importe erhoben werden und in der Bewertung der eingeführten Leistungen und Güter enthalten sind. Einfuhrabgaben sind Zölle, Agrarzölle (Bemessungsgrundlage ist der »Zollwert) Verbrauchsteuern, soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren eingeführt werden, und die Einfuhrumsatzsteuer. |
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Einfuhrbeschränkungen
Beschränkungen für die Einfuhr von Waren sind im Rahmen der handelspolitischen Maßnahmen nach dem »Zollkodex und nach dem »Außenwirtschaftsgesetz möglich. Hauptanwendungsgebiet sind die Einfuhrbeschränkungen, die aus der »Einfuhrliste hervorgehen und insbesondere die Einfuhrgenehmigungspflicht von Textilien betreffen. |
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Einfuhrliste
Die Einfuhrliste ist eine Anlage zum »Außenwirtschaftsgesetz und gibt an, welche Waren bei ihrer Einfuhr genehmigungspflichtig sind und welche nicht. Sie wird jährlich neu aufgelegt, aber auch innerhalb eines Jahres aufgrund neuer Rechtsvorschriften immer wieder verändert. |
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Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA)
Englische Bezeichnung: Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP). Umfassendes Regelwerk der »Internationalen Handelskammer zur Rechtsstellung und zur Abwicklung von »Dokumentenakkreditiven. |
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Einheitspapier
Das Einheitspapier ist der seit 1988 in der Europäischen Union verwendete Vordruck zur Anmeldung von Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, also der einheitliche Vordruck für die formularmäßige Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen der »EU und »Drittstaaten aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen. Ersetzt seit 1988 nahezu alle bisherigen nationalen sowie außenwirtschaftlichen Zoll-Anmeldescheine und die Zählkarten. Das Merkblatt zum Einheitspapier, unbedingt erforderlich zur Ausfüllung der Einfuhr- und Ausfuhranmeldung ist kostenlos im Internet unter der Adresse www.zoll-d.de erhältlich. |
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Embargo
Maßnahmen, um auf einen oder mehrere Staaten allgemein oder individuell ?einzuwirken?, insbesondere Verbote oder Beschränkungen des Warenverkehrs betreffend. Sie können sich aber auch auf Dienstleistungen und den Kapital- und Geldverkehr beziehen. |
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Emerging Markets
Aufstrebende Länder bzw. Märkte am Beginn der Industrialisierung mit überdurchschnittlichem Wachstumspotential und sich entwickelnden Finanzmärkten. |
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ERA
Abkürzung für »Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive |
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ETA
Abk. (engl.) für Estimated Time of Arrival = voraussichtliche Ankunftszeit |
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ETD
Abk. (engl.) für Estimated Time of Departure = voraussichtliche Abfahrtszeit |
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EU / Europäische Union
Europäische Union, auf Grundlage des Vertrags von Maastricht am 01.11. 1993 von den ursprünglich 12 »EG-Mitgliedern Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien geschaffene überstaatliche Organisation, die den institutionellen Rahmen für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, für die Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik sowie für die Europäischen Gemeinschaften (»EG; Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Europäische Atomgemeinschaft) bildet. Derzeit umfasst die EU 25 Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Weitere Beitritttskandidaten für einen späteren Beitritt sind Bulgarien, Rumänien und die Türkei. |
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EU-Binnenmarkt
Der gemeinsame Markt der EU-Mitgliedstaaten - er soll den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen in der EU verwirklichen. Aufgrund von etwa 300 »EU-Richtlinien besteht der EU-Binnenmarkt seit dem 1.1.1993. Es bestehen aber noch Lücken in den Bereichen des freien Personenverkehrs, des Dienstleistungsverkehrs und der Mehrwertsteuer. |
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EU-Richtlinien
Sie zählen zu den Rechtsakten der »Europäischen Gemeinschaft. Richtlinien geben den Mitgliedstaaten einen europagesetzlichen Rahmen vor, den sie durch nationale Gesetze oder Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften ausfüllen können und müssen. Ist ein Sachverhalt durch eine Richtlinie geregelt, können die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nicht mehr abweichende Regelungen treffen. |
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Euro Info Centre
Die Euro Info Centres (EICs) bilden ein europäisches Netzwerk von über 330 Beratungseinrichtungen, das von der EU-Kommission koordiniert und unterstützt wird. In allen Staaten der Europäischen Union, den europäischen Anrainerstaaten und im Mittelmeerraum sind die EICs bei kommunalen Wirtschaftsförderungen, Kammerverbänden, Banken oder Technologiezentren angegliedert. Die EICs informieren und beraten kleine und mittlere Unternehmen über Entwicklungen, Initiativen und Programme der Europäischen Union. In Bayern gibt es derzeit drei EICs: »Adressen |
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Europäische Freihandelszone - EFTA
Gründungsmitglieder der EFTA waren 1960 Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Liechtenstein. Später kamen Island und Finnland hinzu. Hauptziel der Gründung war zunächst die Schaffung einer Freihandelszone. Durch die Beitritte von Dänemark, Großbritannien, Österreich, Portugal, Schweden und Finnland in die »Europäische Gemeinschaft hat die Bedeutung der Freihandelszone EFTA aber stark abgenommen. Nur noch die Schweiz ist in der EFTA verblieben. |
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Europäische Gemeinschaft (EG)
Besteht eigentlich aus drei Gemeinschaften: der europäischen Atomgemeinschaft EURATOM, die mittlerweile ihr vertragsgemäßes Ende gefunden hat, der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG und der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS. Durch die letzte Vertragsrevision von Maastricht 1992 wurde die »Europäische Union gegründet. Obwohl in rechtlicher Hinsicht die EG weiterbesteht, hat sich inzwischen der Begriff EU weitgehend für die Gesamtheit der Gemeinschaften durchgesetzt, was aus juristischer Sicht nicht ganz korrekt ist. |
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Europäische Investitionsbank (EIB)
Ihre Hauptaufgaben gelten der Verringerung wirtschaftlicher Disparitäten innerhalb der »EU durch finanzielle Förderung strukturschwacher Gebiete und Unterstützung von Gemeinschaftsprojekten. Die EIB (www.eib.org) gewährt langfristige Darlehen und übernimmt Bürgschaften für Investitionsprojekte schwerpunktmäßig in den Bereichen Infrastruktur, Energieversorgung und Industrie. |
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Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Wirtschaftszone mit gemeinsamen Recht zwischen der »Europäischen Union (EU) und den »EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island. Die Schweiz, ebenfalls Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), lehnte den Beitritt zum EWR 1992 in einer Volksabstimmung ab. In Kraft ist das EWR-Abkommen seit 1994. Aufgrund dieses Abkommens übernehmen die beteiligten EFTA-Staaten die für den Binnenmarkt der EU geltenden Regeln für den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie wichtige Teile des EU-Wettbewerbsrechts. |
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EUR.1
»Warenverkehrsbescheinigung |
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EWR
Der »Europäische Wirtschaftsraum umfasst das Gebiet von »EFTA und »EU, jedoch ohne die Schweiz. |
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Export
Bezeichnung für Verbringung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital aus einem Wirtschaftsgebiet in ein anderes. Insofern gelten die Lieferungen innerhalb der Europäischen Union nicht mehr als Exportlieferungen. »innergemeinschaftliche Lieferung Die Ausfuhr aus Deutschland ist grundsätzlich frei, jedoch in einigen wenigen Fällen durch das »Außenwirtschaftsgesetz für bestimmte Länder oder Güter (»Ausfuhrliste) eingeschränkt oder verboten. Exporte erfolgen grundsätzlich umsatzsteuerfrei. |
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Exportfactoring
Aus der Sicht des Exporteurs ist Exportfactoring als laufender Verkauf von kurzfristigen Exportforderungen an eine Factoringgesellschaft (an einen Factor) zu charakterisieren. Gegenstand des Factoring sind nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer; Forderungen an Verbraucher werden nicht angekauft. Factoringgesellschaften übernehmen auch bei echtem Factoring im allgemeinen nur das (wirtschaftliche) »Delkredererisiko im Sinne der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs, nicht jedoch die politischen Risiken und nur ausnahmsweise Wechselkursrisiken. Das Factoring umfasst i.d.R. die drei Teilbereiche: Dienstleistungsfunktion, Delkrederefunktion und Finanzierungsfunktion. |
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Exportfinanzierung
Der Begriff unterliegt keiner einheitlichen Abgrenzung, beinhaltet aber in der Regel neben den Refinanzierungsinstrumenten der Exporteure auch die im Außenhandel vorkommenden Zahlungs- und Sicherungsinstrumente. Das Spektrum geht von z.B. Auslandsüberweisungen, Auslandswechsel als reine Instrumente über »Dokumenteninkassi und - Dokumentenakkreditive bis hin zu Export bezogenen Kreditarten und den sogenannten »Hermes-Deckungen. |
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Exportleasing
Im allgemeinen Sinn wird unter Leasing die Vermietung von langlebigen Investitions- und Gebrauchsgegenständen gegen einen vorab vereinbarten Betrag verstanden. Beim Exportleasing hat der Leasingnehmer seinen Sitz im Ausland und ein inländischer Hersteller/Händler tritt direkt als Leasinggeber auf. Im Vergleich zu kreditfinanzierten Investitionen weist Leasing einige Besonderheiten auf. Der Leasingnehmer erlangt ohne großen Kapitaleinsatz ein praktisch uneingeschränktes Nutzungsrecht über den Leasinggegenstand und muss auch keine großen Sicherungen vorlegen. Die Höhe der Leasingrate wird durch die Laufzeit des Vertrages, durch Vereinbarungen über die Übernahme der Unterhaltungs- und Reparaturkosten und durch weitere Bestimmungsfaktoren ermittelt. Im Regelfall kann der Leasingnehmer die Leasingraten aus der Nutzung des Leasinggutes erwirtschaften. Ein erhöhtes Investitionsrisiko ist nur bei langfristigen Verträgen, die keine Kündigungsmöglichkeit bieten gegeben. |
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EXW
Abk. (engl.) für Ex Work (ab Werk). »Incoterms-Klausel, wonach der Exporteur dem Importeur die Ware auf seinem Gelände zur Verfügung stellt. Diese Klausel stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar, wobei der Käufer alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen hat. Die EXW-Klausel wird auch sehr häufig verwendet, obwohl der Exporteur das Fahrzeug belädt und die Exportabfertigung durchführt. Hier sollte statt EXW die Klausel »FCA vereinbart werden. |
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F.o.c.
Abk. (engl.) für Free Of Charge |
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F.p.a
Abk. (engl.) für Free Particular Average |
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Fabrikationsrisiko
Gefahrenpotenzial, das die Herstellung, Lieferung oder Übernahme der Ware unmöglich oder unzumutbar macht. Bei Außenhandelsgeschäften versteht man hierunter das Risiko des Exporteurs, die Ware aufgrund politischer Umstände im Abnehmerland, als Folge eines Embargos oder aufgrund eines Vertragsbruches des Importeurs nicht versenden zu können. Als Absicherungsvereinbarungen sind in Außenhandelsverträgen Vorschüsse, Anzahlungen sowie »Dokumentenakkreditive sinnvoll. |
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FAS
Abk. (engl.) für Free Alongside Ship; (frei Längsseite Seeschiff); »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die Ware längsseits des Seeschiffs im Abgangshafen liefert, so dass sie mit dem Schiffsgeschirr des Seeschiffes entnommen werden können. Der Käufer ist für den Seetransport sowie für die Export- und Importabfertigung verantwortlich. |
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FCA
Abk. (engl.) für Free Carrier (Frei Frachtführer); »Incoterms-Klausel, wonach der Verkäufer die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer am benannten Ort liefert. Der ausgewählte Ort der Lieferung zieht die Folgen für die Verpflichtungen zur Be- und Entladung der Ware an diesem Ort nach sich. Gilt für jede Transportart. |
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FCR
Abk. (engl.) für Forwarding Agents Certificate of Receipt = Spediteurübernahmebescheinigung |
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Finanzkreditdeckung des Bundes
Kreditdeckungen erfolgen für Kredite deutscher Banken an ausländische Schuldner. Die gedeckten Kredite müssen an Ausfuhrgeschäfte deutscher Exporteure gebunden sein. |
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FOB
Abk. (engl.) für Free On Board (Frei an Bord); »Incoterms-Klausel, wonach der Käufer alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung einer gelieferten Ware ab dem Zeitpunkt zu tragen hat, zu dem die Ware die Schiffsreling im benannten Verschiffungshafen überschritten hat. |
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FOR/FOT
Abk. (engl.) für Free On Rail (Frei Eisenbahn); war eine »Incoterms-Klausel bis zur Revision 1990. Ist jetzt aber nicht mehr erforderlich, da »FCA auch für den Eisenbahnverkehr anwendbar ist. |
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Forfaitierung
Aus der Sicht des Exporteurs ist Forfaitierung der im allgemeinen regresslose Verkauf einzelner mittel- bis langfristiger Exportforderungen an einen Forfaiteur. Dies bedeutet zugleich, dass es sich bei Forfaitierungen um weit höhere Mindestbeträge handelt als bei Factoring. Forfaiteure sind Forfaitierungsgesellschaften und solche Banken, die auch Forfaitierungsgeschäfte betreiben. Echte Forfaitierung liegt bei vorbehaltloser Übernahme aller mit der angekauften Forderung verbundenen Risiken durch den Forfaiteur vor (d. h. Übernahme des Delkredererisikos, der politischen Risiken und des Wechselkursrisikos bei Fremdwährungsforderungen). |
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Frachtfrei
Entspricht dem Versendungskauf; die Fracht wird vor dem Versenden bezahlt, wobei die Gefahrenübergabe bei der Übergabe an den ersten Frachtführer passiert. Ist keine »Incoterms-Klausel. |
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Frachtführer
Kaufmann, der es gewerbemäßig übernimmt, Güter auf den Schienen-, Straßen-, Leitungs- und Binnenschifffahrtswegen für fremde Rechnung zu transportieren. Die Haftung bezieht sich auf die Aufbewahrung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung, die Befolgung der Anweisung des Absenders bzw. des Empfängers, den Schadensersatz bei Verletzung dieser Pflicht, das Verschulden von Angestellten oder anderer in die Beförderung einbezogener Personen sowie auf eigenes Verschulden, das mit der Beförderung unmittelbar nicht in Verbindung stehen muss. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss Schadensersatz in voller Höhe geleistet werden. |
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Freihandelszone
Vereinbarung zwischen Staaten, dass beim Handelsverkehr im zwischenstaatlichen Bereich keine Zollschranken oder andere Einfuhrbeschränkungen (bspw. Kontingente) auferlegt werden. »Drittländern gegenüber betreibt aber jeder an der Freihandelszone beteiligte Staat eine eigene Aussenhandelspolitik. Ein typisches Beispiel einer Freihandelszone haben in Europa die Mitgliedstaaten der »Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) verwirklicht. |
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Freizone/Freilager
Im Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten/Gebiete, die jedoch vom übrigen Zollgebiet als getrennt betrachtet werden. Sie dienen dem Umschlag und der Lagerung sowie sonstigen Handelszwecken, ohne dass auf sie die geltenden Zollvorschriften angewendet werden. In Deutschland gibt es folgende Freizonen: Freihafen Bremen; Freihafen Bremerhaven; Freihafen Cuxhaven; Freihafen Deggendorf; Freihafen Duisburg; Freihafen Emden; Freihafen Hamburg; Freihafen Kiel.
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Garantien des Bundes
Sie decken Exportgeschäfte mit ausländischen Vertragspartnern, die insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Firmen sind. Zu beachten ist, dass in sog. »Hermes-Garantien auch die Deckung politischer Risiken einbezogen ist. »Bürgschaften des Bundes »Ausfuhrgewährleistungen des Bundes |
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Gefahrgut
Die Gefahrgüter werden nach der UN-Liste in 9 Klassen eingeteilt, die je nach Verkehrsträger und Land noch weiter untergliedert sind. Durch die Verpflichtung zur Einhaltung vieler differenzierter länder- und verkehrsträgerspezifischen Vorschriften sollen Gefahren vermieden bzw. im Falle eines Unfalls eingedämmt werden. Umfangreiche Vorkehrungen, Erklärungs- und Prüfungspflichten hat der Versender bei jeder Gefahrgutversendung zu berücksichtigen. |
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Gegenseitigkeitsgeschäfte
Bezeichnung für eine bestimmte Form der Außenhandelsgeschäfte, die in Form von Tauschgeschäften abgewickelt werden und bei denen keine Zahlung vereinbart worden ist. Geschäfte dieser Art werden oft bei Devisenknappheit zwischen Staaten vereinbart. Wareneinfuhr wird demnach nur zugelassen, wenn der Partnerstaat im Gegenzug Warenausfuhr zulässt. Im Gegensatz zu dem früheren einfachen Tauschhandel, benötigen heutige Gegenseitigkeitsgeschäfte durchaus eines komplizierteren Abwicklungsverfahren, bei dem die Preise der ausgetauschten Güter indirekt von Bedeutung bleiben. Wichtig ist bei Gegengeschäften besonders, dass das Angebot und die Lieferung der Gegenware frühzeitig vor dem eigenen Liefergeschäft liegt und dass Lieferung und Gegenlieferung durch Verträge abgesichert sind. |
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Gemeinschaftliches Versandverfahren (gVV)
Das gVV ist ein Zollverfahren, das auf den Bestimmungen des »Zollkodex beruht. Es wird von den Mitgliedstaaten der »EU bei der Beförderung von »Nichtgemeinschaftswaren und in seltenen Fällen beim Transport von Gemeinschaftswaren über einen »EFTA-Staat in einen angrenzenden EU-Mitgliedstaat angewandt. |
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Gemeinschaftswaren
Im zollrechtlichen Sinn Waren, die unter Berücksichtigung des »Zollkodex im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Gebieten eingeführt wurden, aber in den zollrechtlichen Verkehr überführt wurden, gehören auch zur Gemeinschaftsware. |
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Geschenksendungen
Schenkungen von Gegenständen an Gebietsfremde gelten als Export von Waren und unterliegen dadurch grundsätzlich den Ausfuhrbestimmungen. Die Bestimmungen gelten auch für die Mitnahme von nicht für den Handel bestimmten Waren durch gebietsfremde Reisende bei der Ausreise aus dem Wirtschaftsgebiet. Für die Einfuhr von Geschenksendungen gelten grundsätzlich die Einfuhrbestimmungen. |
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Gesellschaft für Handwerksmessen (GHM)
Die Gesellschaft für Handwerksmessen ist der führende Veranstalter für internationale Leitmessen im Handwerk. Sie unterhält auch Beteiligungen an ausländischen Messeplätzen. Gesellschafter der GHM sind die »Handwerkskammer für München und Oberbayern, der »Zentralverband des deutschen Handwerks und der Bayerische Handwerkstag. |
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Gestellung
Auszuführende Waren sind im Regelfall (i.d.R. Waren über 3000,-- EUR) bei der »Ausfuhrzollstelle zu gestellen, d.h. zu "präsentieren". Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die Vorführung am Amtsplatz zusammen mit der formlosen oder entsprechenden Anmeldung (»Ausfuhranmeldung) bei der zuständigen Zollstelle maßgebend, z.B. ist eine Ausfuhrsendung vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Nach der zollamtlichen Behandlung sind sie unverzüglich und unverändert auszuführen.
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Handelsrechnung
Engl.: commercial invoice Die Handelsrechnung wird auf dem Rechnungsvordruck des Exporteurs ausgestellt und enthält im allgemeinen folgende Angaben: - Name und Anschrift des Exporteurs und des Importeurs - Rechnungsnummer und -datum - Anzahl, Art und Markierung der Kolli sowie Gewichte und eventuelle Maße - Versandart- und -weg - Warenmenge - HS-Nummer (»Harmonisiertes System) - Einzel- und Gesamtpreise sowie Nebenkosten - Lieferbedingungen - Zahlungsbedingungen - Genaue Bezeichnung der Ware
Die Handelsrechnung sollte außerdem eventuellen Anforderungen des Importlandes entsprechen und generell die Unterschrift des Verkäufers tragen. |
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Handelsvertreter
Selbständiger, gewerbetreibender Kaufmann, der für andere Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in deren Namen abschließt. Für seine Funktion ist äußerst wichtig, dass er mit entsprechendem kaufmännischen Wissen ausgestattet ist und von seinem Lieferanten in die Unternehmensphilosophie, das Produktimage, die Verkaufsargumentation und das Preis/Leistungsverhältnis seiner Sortimente eingewiesen worden ist. Ein leistungsgerechtes Provisionssystem bietet dem Handelsvertreter Sicherheit und Anreiz zum Verkaufserfolg. |
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Harmonisiertes System (HS)
In 150 Länder die Basis für zolltarifliche Nomenklaturen. Jedes Produkt oder Produktgruppe wird durch das HS-System mit einem 6-stelligen Code nach der numerischen Methode versehen. Die praktischen Auswirkungen des Systems liegen in der einheitlichen Anwendung bei der Eingliederung von Waren unter einer bestimmten Position, wodurch bei einer Warenbewegung der Einfuhrstaat auf die zolltariflichen Angaben des Ausfuhrstaates zurückgreifen kann. |
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Hauptzollämter
Örtlich zuständige Behörden der Bundeszollverwaltung, denen die Verwaltung der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuer sowie die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und die Grenzaufsicht obliegen. Ferner erteilen sie Rechtsbehelfe, verfolgen Zolldelikte und setzen Bußgelder bei Zollordnungswidrigkeiten fest. |
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Hermes Kreditversicherungs-AG
Versicherungsgesellschaft, die - neben ihrem Eigengeschäft - im Auftrag des Bundes als Mandatar im Zusammenhang mit der Verwaltung und Vergabe von HERMES-Deckungen tätig wird. Diese werden vom Bund auf der Grundlage des Bundeshaushaltgesetzes zur Absicherung der mit dem Export sowie der Finanzierung von Exporten verbundenen Risiken gewährt. »Ausfuhrdeckungen des Bundes
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ICC
Abk. (engl.) International Chamber of Commerce; Internationale Handelskammer mit Sitz in Paris. Ihr obliegen fünf Hauptaufgaben: Vertretung der Wirtschaft auf Internationaler Ebene, Unterstützung des Welthandels und der Investitionen auf Basis eines freien und ausgewogenen Wettbewerbs, Vereinheitlichung und Förderung der Handelspraxis, Organisation von Konferenzen und Kolloquien, praktische Hilfen (z.B. ICC-Schiedsgerichtshof). |
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Import
Der Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einem fremden Wirtschaftsgebiet in das eigene Inland. Lieferungen aus EU-Mitgliedsländern ins deutsche Inland und andersherum gelten nicht mehr als »Einfuhr. »innergemeinschaftliche Lieferung |
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Incoterms
Von der »ICC formulierte Auslegungsregeln für in Verträgen benutzte handelsübliche Klauseln. Sie regeln die Verpflichtungen zwischen Verkäufer und Käufer und werden in den Vertrag zwischen beiden Partnern aufgenommen. Sie sollen zum Ausdruck bringen, welche Verpflichtungen Käufer und Verkäufer im Einzelfall übernehmen. Die Incoterms müssen ausdrücklich vereinbart sein, da sie nicht automatisch gelten. Die Klauseln werden in ihren Abkürzungen (z.B. EXW = ex work / ab Werk) verwendet ? außerdem muss neben den Klauseln auch das Jahr des Erscheinens und der Erscheinungsort genannt werden.
Die Incoterms regeln folgende Bereiche: 1) Lieferung vertragsgemäßer Ware und Zahlung des Kaufpreises 2) Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten 3) Beförderungs- und Versicherungsvertrag 4) Lieferung und Abnahme 5) Gefahrenübergang 6) Kostenteilung 7) Benachrichtigung des Käufers und des Verkäufers 8) Liefernachweis, Transportdokumente oder entsprechende elektronische Mitteilungen 9) Prüfung der Ware 10) Sonstige Verpflichtungen |
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Innergemeinschaftliche Lieferung
Lieferungen innerhalb der »Europäischen Gemeinschaft, also in andere EU-Staaten, werden offiziell nicht als "Export" bezeichnet, sondern als »innergemeinschaftliche Lieferung. »EU-Binnenmarkt |
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Internationale Handelskammer
»ICC |
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Internationale Standardisierungsorganisation (ISO)
Ziel der ISO ist die Entwicklung internationaler Standardnormen zur Förderung des Austausches von Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit. Die ISO fördert darüber hinaus Normungsprogramme in Entwicklungsländern in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen. |
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Intrastat /-Meldung
Statistik über den innergemeinschaftlichen Warenhandel. Jeder ist zur Abgabe der statistischen Meldungen an das statistische Bundesamt verpflichtet, der Waren für mehr als 200.000 Euro pro Jahr in andere Mitgliedstaaten der EU versendet oder von dort empfängt (Bezugsgröße ist die Summe des Vorjahres bzw. des laufenden Jahres). Es existieren zwei unterschiedliche Formulare, eins für die Versendung, das andere für den Eingang. Zweck der Intrastat-Meldung ist die Erfassung der Warenströme zu statistischen Zwecken. Zum richtigen Ausfüllen gibt es eine Broschüre, die kostenlos beim Statistischen Bundesamt erhältlich ist. |
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ISO-Währungscode
Normung der Währungsbezeichnung aufgrund von durch die »ISO festgelegten Bestimmungen. Jeweils aus 3 Buchstaben bestehend, wobei der erste für das Land steht und die beiden letzten für die jeweilige Währung, z.B. USD, EUR, CHF.
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Joint-Venture
Englische Bezeichnung für ein Gemeinschaftsunternehmen. Grenzüberschreitende, auf Kapitalbeteiligungen basierende, vertraglich festgelegte, dauerhafte Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Vertragspartnern, von denen mindestens einer seinen Geschäftssitz im Gründungsland des Joint-Venture haben sollte. Das Joint-Venture ist somit ein eigenständiges drittes Unternehmen, an dem zwei oder mehrere Partner beteiligt sind. Die Vertragspartner als auch das Joint-Venture können unterschiedliche Interessenlagen haben und dürfen diese auch eigenständig unterhalten und vertreten.
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Kombinierte Nomenklatur
Zollrechtlicher Begriff für die Zusammenfassung der bisherigen zolltariflichen und statistischen Systematiken zu einer einheitlichen Nomenklatur. Die Codenummern der Nomenklatur bestehen aus achtstelligen Unterteilungen, wobei sich die ersten sechs Stellen aus dem Schema der Codenummern des »Harmonisierten Systems und zwei Stellen, die nur in der EG gelten, zusammen setzen. Den achtstelligen Ziffern der kombinierten Nomenklatur sind jeweils Zollsätze zugeordnet. |
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Konnossement
Ein Empfangs- und zugleich Traditionspapier, das im Seefrachtverkehr schwimmende Ware verkörpert. Es wird auf Verlangen vom Verfrachter, dem Ablader, ausgestellt, in der er den Empfang der Ware bescheinigt und sich zur Auslieferung der Ware an den nächsten Berechtigten verpflichtet. Soweit das Konnossement Erklärungen beinhaltet, besteht eine Vermutung für die Richtigkeit seines Inhaltes, wobei die Vermutung sich hauptsächlich darauf bezieht, dass der Verfrachter die Ware übernommen hat, wie es im Konnossement aufgeführt ist. |
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Konsulatsfaktura
Enthält im Wesentlichen dieselben Merkmale wie die »Handelsrechnung. Sie muss vom Exporteur auf dem vom Einfuhrland vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt und von einem Konsulat des Einfuhrlandes legalisiert werden. Das Konsulat bescheinigt die Übereinstimmung des fakturierten Wertes der Ware mit deren Handelswert im Ausfuhrland. |
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Kooperationen
Im Inlands- und im Auslandsgeschäft gibt es die verschiedensten Möglichkeiten zur Kooperation mit Partnern. Als Kooperation ist ganz allgemein jede Form der Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner zu verstehen. Regelmäßige Kooperationen sollten auf alle Fälle vertraglich geregelt werden, um Missverständnisse und Probleme zu vermeiden. Ein Großteil gescheiterter Kooperationen ist auf diese Probleme zurück zu führen. Im Auslandsgeschäft gelten dabei zusätzliche Spielregeln und vor allem Gesetze. Daher ist dringend zu raten, Kooperationsverträge durch spezialisierte Experten / Anwälte erstellen zu lassen. Eine besondere Form der Kooperation ist das »Joint Venture
Die gängigsten Kooperationsformen im Auslandsgeschäft sind:
Produktionskooperation:
Produktion bei einem Partner im Ausland, um die eigenen Fertigprodukte billiger anbieten zu können
Veredelungskooperation:
Bearbeitung von Teilen eines Gesamtprodukts bei einem Partner im Ausland bei niedrigeren Lohnkosten
Einkaufskooperation:
Günstiger Einkauf von (Teil-)Produkten aus dem Ausland, um die Gesamtkalkulation der eigenen Angebote zu verbilligen
Vertriebskooperation:
Vertrieb der eigenen Produkte über einen Vertriebspartner im Ausland - dies spart eigene Vertriebswege, Kosten und Zeit |
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Kooperationspartnersuche
Zur Kontaktanbahnung mit potenziellen ausländischen Geschäftspartnern eignen sich grundsätzlich folgende Möglichkeiten: - Teilnahme an internationalen Messen im In- und Ausland »Auslandsmessen - Teilnahme an Kooperationsbörsen der Handwerksorganisationen - Teilnahme an Delegationsreisen der bayerischen Staatsregierung
Heutzutage bietet zudem das Internet eine Reihe von Kooperationsbörsen und Branchenverzeichnissen, die die eigenständige Suche nach möglichen Partnerunternehmen unterstützen. z.B. www.e-trade-center.com Datenbank mit internationalen Geschäftswünschen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages mit Anfragen aus dem Ausland auf Kooperationen, Waren- oder Dienstleistungsverkehr. Die Eigenrecherche ist kostenlos möglich.
www.hwk-muenchen.de/kooperationen Kostenlose Datenbank der Handwerkskammer für München und Oberbayern mit Geschäftsanfragen aus dem gesamten Ausland.
www.europages.de Branchenverzeichnis zahlreicher europäischer Länder, in dem nach Herstellern, Händlern, Dienstleistern und Produkten gesucht werden kann. Es enthält Adressangaben ausgewählter Unternehmen, die auch in den nationalen Branchenverzeichnissen gelistet sind. Die Informationen sind in sechs Sprachen verfügbar.
www.wlwonline.de "Wer liefert was?" ist bekannt als Informationsanbieter für Firmen, Produkte und Dienstleistungen. Mit Adressen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Großbritannien, Italien, Frankreich, Slowenien, der Tschechischen Republik, Kroatien und der Slowakei ist WLW bisher zu einer Datenbank mit ca. 250.000 Adressen angewachsen. Kurzauskünfte sind meist kostenfrei, komplexere Recherchen gebührenpflichtig.
www.kompass.com Datenbank mit Firmen, Produkten und Dienstleistungen aus ca. 70 Ländern. Die Kompass-Datenbank enthält nahezu 1,5 Millionen Firmen. Kompass führt keine Einzelhändler auf, da das System Einkäufer anspricht. Eintragung und Abfrage der Grunddaten sind kostenlos. Die umfangreichen Unternehmensinformationen, bestehend aus umfassenden Firmenprofilen, Produkt- und Serviceinformationen, Namen von Führungskräften etc., sind meist kostenpflichtig.
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L/C
Abk. (engl.) für Letter of credit = »Dokumentenakkreditiv
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Ladeschein
»Konnossement, ist das Transportdokument in der Binnenschifffahrt |
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Lagerschein
Urkunde, durch die der Lagerhalter erklärt, die darin aufgeführten Waren zur Lagerung entgegen genommen zu haben. Er verpflichtet sich auch, diese Waren nur gegen Wiedervorlage des Lagerscheins auszuhändigen. |
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Letter of Intent
Eine Art Vorvertrag bzw. Absichtserklärung, z.B. bei »Tendergeschäften und im Anlagenbau üblich. Rechtsbedeutung in den Ländern unterschiedlich. Kann meistens nicht eingeklagt werden. |
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LfA Förderbank Bayern
Die LfA Förderbank Bayern ist eine eigenständige Spezialbank des Freistaates zur Wirtschaftsförderung in Bayern. Sie unterstützt Unternehmen im Entwicklungsprozess und bei Auslandsgeschäften durch Rückgarantien für Garantien und durch Bürgschaften bei Auslandsaufträgen und durch Darlehen und Bürgschaften bei Auslandsinvestitionen. |
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Lieferantenerklärung
Eine vom Lieferanten abgegebene schriftliche Erklärung (Vordrucke im Handel erhältlich) über den Warenursprung, der maßgeblich dafür sein kann, ob Zollbegünstigungen beim Warenhandel mit »Drittstaaten in Anspruch genommen werden können. Die LE ist eine privatrechtliche Zusicherung. Neben der Einzellieferantenerklärung können bei regelmäßigen oder längerfristigen Lieferungen Langzeitlieferantenerklärungen abgegeben werden, die max. 1 Jahr Bestand haben. |
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Lieferantenkredit
Ein vom Exporteur in seiner Eigenschaft als Lieferant beantragter Bankkredit. Außer bei kurzfristigen Exportfinanzierungen erfolgt meistens eine direkte Zuordnung des Lieferantenkredits zu einem bestimmten Exportgeschäft. In diesem Fall überträgt der Exporteur seine Sicherheiten aus dem zu finanzierenden Exportgeschäft in der Regel auf die kreditgewährende Bank. |
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Lieferbedingungen
Stellen allgemeine Vertragsbedingungen dar, die in dem jeweiligen Kaufvertrag als Vertragsbestandteil vereinbart werden müssen. Im internationalen Handel sind die »Incoterms zu berücksichtigen. |
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Lohnveredelung
Aktive Veredelung Die aktive Veredelung gehört zu den bedeutendsten Zollverfahren in der Europäischen Gemeinschaft und dient wirtschaftlich der internationalen Arbeitsteilung. Sie beinhaltet Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsansässiger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Gebietsfremden zu be- oder verarbeiten (zu veredeln) und sie anschließend wieder auszuführen. Zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit im internationalen Handel sind deshalb zwei Verfahren für eine Zollbefreiung vorgesehen: - das Nichterhebungsverfahren, das zur Abgabenfreiheit für die zu veredelnden Waren führt, - das Verfahren der Zollrückvergütung, das eine Erstattung oder Erlass für mit Abgaben belastete Veredelungserzeugnisse zulässt, die nachweislich wieder ausgeführt werden.
Passive Veredelung Bietet Unternehmern in der Gemeinschaft die Möglichkeit, aus Kostengründen bestimmte Arbeiten oder Arbeitsschritte der Produktion in »Drittländern zu verlagern. Zur Durchführung von Veredelungsvorgängen können »Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und nach passiver Veredelung wieder unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben eingeführt werden. Als Veredelung von Waren gilt die Bearbeitung, Montage, Zusammensetzung und Anpassung von Waren sowie die Instandsetzung und Reparatur von Waren. |
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Luftfrachtbrief
Im internationalen Luftfrachtverkehr verwendetes Beförderungspapier. Ist nicht mit einem »Konnossement vergleichbar. Enthält deshalb auch den Eindruck "not negotiable" und kann somit lediglich als Übernahme- und Begleitpapier angesehen werden. |
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Luftfrachtführer
Befördert aufgrund eines Luftfrachtbriefes Güter.
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Meldungen im Zahlungsverkehr mit dem Ausland
Gebietsansässige sind gemäß »Außenwirtschaftsgesetz verpflichtet, Zahlungsmeldungen, Meldungen über den Stand von Forderungen und Verbindlichkeiten u.a. an die zuständige Landeszentralbank zu erstatten. Zahlungsmeldungen werden in der Regel über die in die Auslandszahlung eingeschaltete deutsche Geschäftsbank an die Landeszentralbank weiter geleitet. Bei Überweisungen geschieht diese Meldung automatisch. Bei Bargeldgeschäften ist dies nicht der Fall. |
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Mercosur
Südamerikanische Freihandelszone. Zwischen Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay vereinbarte Freihandelskooperation zur Bildung eines gemeinsamen Marktes mit einheitlichen Außenzöllen und Normen sowie einer harmonisierten Wirtschaftspolitik und einer gemeinsamen Währung. Assoziiert sind Chile und Bolivien. |
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Mittelständisches Außenwirtschaftsberatungsprogramm
Der Freistaat Bayern fördert mit diesem Programm betriebsspezifische Beratungen zu außenwirtschaftlichen Fragen durch Zuschüsse zu den Beratungshonoraren. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen. »Außenwirtschaftliche Förderung durch den Freistaat Bayern |
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Mittelständisches Kooperationsprogramm
Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Programm mittelständische Unternehmen beim Aufbau von Vertriebsstrukturen in Drittländern. Gefördert werden Aufwendungen für entsprechende Kooperationen von mindestens drei Partnern. »Außenwirtschaftliche Förderung durch den Freistaat Bayern
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Mustersendungen
Warenmuster und Warenproben mit unterschiedlichen Wert- und Mengenbegrenzungen sind bei der Einfuhr/Ausfuhr von der Genehmigungspflicht und Abgaben befreit.
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NAFTA
Nordamerikanische Freihandelsassoziation der USA, Kanada und Mexiko zur Abschaffung von Zöllen. |
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Nämlichkeit
Zollrechtlicher Begriff für die Identität von Waren, die eine Zollbehandlung im Rahmen eines Zollverfahrens durchlaufen. Durch Kennzeichnung wird sichergestellt, dass es sich um ein und dieselbe Ware handelt, die andernfalls unter Umständen mehrfach zollrechtlich behandelt werden würde. |
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Nichtgemeinschaftsware
»Drittlandsware |
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Nichttarifäre Handelshemmnisse
Verbote und Beschränkungen, die sich nicht aus dem Zolltarif ergeben. |
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Notify - Adresse
In Frachtbriefen oder Konnossement angegebene Adresse des Käufers oder des Agenten, der von der Ankunft der Ware zu unterrichten oder bei Schwierigkeiten zu benachrichtigen ist.
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OECD
Internationale Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der 30 meist stark industrialisierte Länder angehören.
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Packliste
Detaillierte Aufstellung aller Frachtstücke mit Markierung, Art, Gewichten und Inhalt. |
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Paneuropäische Kumulierung
Zwischen der »Europäischen Gemeinschaft und folgenden Staaten wurde ein einheitlicher Präferenzraum geschaffen, d.h. Ursprungswaren jedes dieser Vertragsstaaten können nunmehr, ohne ihre Präferenzeigenschaft zu verlieren, in allen Vertragsstaaten bearbeitet oder auch nur gehandelt werden: EG, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien, Rumänien, Türkei. »Präferenzabkommen
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Posteinlieferungsschein
Eine vom Postamt ausgestellte Empfangsbescheinigung für eine an einen Empfänger gerichtete zur Weiterbeförderung bestimmte Postsendung. |
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Präferenzabkommen
Einzelne Abkommen mit Entwicklungsländern, die diesen entweder beidseitig oder nur einseitig Zollvergünstigungen für »Ursprungswaren in einem vereinbarten Maße zusichern. In den einzelnen Abkommen sind Ursprungskriterien, Regeln und Dokumentationen der förmlichen »Präferenznachweise sowie Handelspapiere genannt. Voraussetzung für die Zollreduzierung ist in jedem Fall der Nachweis des Warenursprungs. |
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Präferenznachweis
Zollpräferenzen, also gleichsam Zollvergünstigungen, werden bei der Einfuhr in die EU gewährt, sofern die Ursprungseigenschaft der Waren in einem Präferenznachweis dokumentiert ist. Zollpräferenzen werden für Waren gewährt, die aus Ländern stammen, mit denen die EU sog. »Präferenzabkommen geschlossen hat. Präferenznachweise müssen mit der »Zollanmeldung der zuständigen Zollstelle vorgelegt werden. Auch bei der Ausfuhr aus der EU in »Drittländer, mit denen ein Präferenzabkommen besteht, wird der Ausfuhrsendung ein Präferenznachweis beigelegt, um dort entsprechende Zollvergünstigungen zu erreichen. Der ausländische Warenempfänger ist damit präferenzberechtigt. Als Präferenznachweis dient in den meisten Fällen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (für Türkei: A.TR), bei Warenwerten unter 6000,--EUR (in manchen Fällen 5100,- EUR) oder bei ermächtigten Ausführern genügt die auf den Handelspapieren anzugebende »Ursprungserklärung. |
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Produkthaftung
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Gewährleistungsansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt. Das heißt: neben Ansprüche gegen den Hersteller können in vielen Fällen auch Ansprüche aus Gewährleistung nach BGB (z.B. wegen des Vorliegens eines Fehlers) gegen den Verkäufer (z.B. Händler)geltend gemacht werden. Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann daher vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
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Reeder
Eigentümer von Schiffen |
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Reimport
Wiedereinfuhr zuvor ausgeführter Waren, die aufgrund von Rechtsgeschäften in das Eigentum eines Gebietsfremden übergangen waren. Die Behandlung durch den Zoll kann unterschiedlich sein. Entscheidend ist, ob es sich um eine vorübergehende Ausfuhr handelte, oder ob die Ware im Empfängerland durch den freien Verkehr abgefertigt worden ist oder ob eine Bearbeitung, auch im Wege einer Passiven Veredelung stattgefunden hat. |
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Rückkaufgeschäft
»Buy-Back-Geschäft
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Sammelladung
Bündelung von mehreren Einzelsendungen, da die Kosten für eine Gesamtladung günstiger sind als ein Einzelversand. Es gibt meistens nur einen Frachtbrief oder »Konnossement vom Transportunternehmer, für die einzelnen Kunden werden gesonderte Papiere vom Spediteur ausgestellt. |
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Seefrachtbrief
Nachweis des Abschlusses des Frachtvertrages für einen Seetransport; im Gegensatz zum »Konnossement kein Wertpapier. Nach der Ankunft kann die Ware dem genannten Empfänger sogleich ausgeliefert werden. |
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Sorten
»Devisen; Bare ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Beinhaltet sowohl Scheine als auch Münzen. |
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Spediteur-Übernahmebescheinigung
Spediteur bescheinigt die Ware, unwiderruflich zum Versand, zu einem bestimmten Zielort übernommen zu haben. Umdisposition ist noch möglich, solange der Absender das Original der Bescheinigung besitzt. Die Bescheinigung wird vom Spediteur auf Verlangen des Absenders ausgestellt. |
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Stückgut
Im Seeverkehr: alle Güter, die im Linienverkehr befördert werden, im allgemeinen kranbar sind und nach Zahl, Maß oder Gewicht abgerechnet werden; im Landverkehr: Gegensatz zum Ladungsverkehr (Eisenbahnwaggon oder LKW). |
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SWIFT
Abk. (engl.) für Society of Worldwide Interbank Financial Telecommunication. Ein internationales Datenübertragungsnetz von Kreditinstituten in den maßgeblichen Handelsländern der Welt.
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Tender
Englischer Fachausdruck für Kapitalmarktoperationen in der Form von Auktionen. Die klassische Form des T. wurde vom englischen Schatzamt entwickelt; der T. beruht auf dem Angebot an die Besitzer von Schatzwechseln, einen bestimmten Betrag zur Diskontierung entgegenzunehmen, wobei das Schatzamt die günstigsten ihm unterbreiteten Offerten berücksichtigt. In analoger Weise hat das T.-System auch Eingang bei Unternehmen gefunden, speziell beim Rückkauf von Obligationen vor ihrer Fälligkeit und beim Erwerb von Aktien, wie beispielsweise zur Tilgung oder zur Übernahme der Aktienmehrheit. In der Regel werden alle Titel, die bei einem solchen Verfahren zurückgekauft werden, zu einem einheitlichen Kurs (T.-Kurs) abgerechnet. |
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Tendergeschäfte
»Tender Tendergeschäfte: öffentliche Ausschreibungen, bei denen ein beschränkter Kreis sich bewerben kann. Nur Kreditinstitute können bei Mengentender und Zinstender mitbieten. |
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Tratten
Gezogener Wechsel, der vom Wechselschuldner (noch) nicht akzeptiert wurde. Gegensatz: Akzept (akzeptierter Wechsel). Einige Staaten schreiben in ihren Einfuhrbestimmungen vor, dass den Dokumenten ein vom Exporteur ausgestellter, auf den Importeur gezogener Wechsel (Sichttratte) beizufügen ist. Zieltratten oder Nachsichttratten werden den Dokumenten beigelegt, wenn zwischen Verkäufer und Käufer ein Zahlungsziel vereinbart worden ist.
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Überführung im Zollrecht
Zollrechtlicher Begriff, wonach durch die Überführung einer Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eine »Nichtgemeinschaftsware den Status einer »Gemeinschaftsware erhält - sie geht damit in den EG-Wirtschaftskreislauf über. |
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Übertragbares Dokumentenakkreditiv
Ein »Dokumentenakkreditiv, kann grundsätzlich nach den Bestimmungen der »"Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA)" auf Dritte übertragen werden. Die Bestimmungen der ERA müssen aber vertraglich vereinbart worden sein und das Akkreditiv muss von der eröffnenden Bank eindeutig als übertragbar gekennzeichnet sein. |
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.Id.)
Beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr (»innergemeinschaftliche Lieferungen) ist grundsätzlich die gewerbliche Mehrwertsteuer für gelieferte Waren vom Käufer an den eigenen Staat zu zahlen (»Bestimmungslandprinzip). Der Versender im anderen EU-Staat liefert die Ware mehrwertsteuerfrei. Dazu muss er sich allerdings als Unternehmer ausweisen, was gegenüber dem Käufer mit der USt-IdNr. geschieht, die er in seinem Heimatland beantragt. Auch der Käufer hat als Unternehmer in seinem Staat die USt-IdNr. zu beantragen und dem Lieferanten mitzuteilen. Die USt.IdNr. sowohl des Verkäufers als auch des Käufers sind dann auf den Geschäftspapieren (Handelsrechnung) zu vermerken (dieses System gilt nur für Lieferungen, nicht für Leistungen!). Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die USt.IdNr. des Kunden auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. In Deutschland wird die USt-IdNr. ausschließlich vom Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, erteilt »Adressen. Dort ist auch die Überprüfung der USt.IdNr. des Kunden vorzunehmen. |
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UN-Kaufrecht
Regelt das Zustandekommen sowie Rechte und Pflichten der Handelspartner aus internationalen Warenlieferungsverträgen und insbesondere die bei Nicht-Einhaltung der Rechte und Pflichten entstehenden Rechtsfolgen. Gilt nach deutschem Recht bei fast allen Exportgeschäften und kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Käufer in einem Staat ansässig ist, der das UN-Kaufrecht noch nicht anerkannt hat. Bei Importen greift das UN-Kaufrecht allerdings nur, wenn der ausländische Lieferant eine Niederlassung in einem Staat hat, der das UN-Kaufrecht anerkannt hat. |
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Unbestätigtes Dokumentenakkreditiv
»Akkreditiv »Dokumentenakkreditiv Begründet nur eine feststehende Verpflichtung der Akkreditiv eröffnenden Bank zur sofortigen Zahlung bzw. je nach Akkreditivart zur hinausgeschobenen Zahlung, Akzeptleistung oder zu anderen Leistungen. Andere Banken, die häufig als Gültigkeits- und Benutzungszahlstelle fungieren, übernehmen bei unbestätigten Akkreditiven keine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung bzw. Akzeptleistung gegenüber dem Akkreditivbegünstigten. |
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Unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv
»Akkreditiv »Dokumentenakkreditiv Begründet eine feststehende unwiderrufliche Verpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank zur sofortigen Zahlung, bzw. je nach Akkreditivart zur hinausgeschobenen Zahlung, Akzeptleistung oder zu anderen Leistungen, die eine Zahlung zur Folge haben. Voraussetzung der Inanspruchnahme des unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs ist die Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente und die Erfüllung der weiteren Akkreditivbedingungen durch den Akkreditivbegünstigten. |
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Ursprungserklärung (UE)
Die UE gilt als besonderer »Präferenznachweis für Waren, denen eine Zollpräferenz gewährt wird. Übersteigt der Wert einer Ware, die in ein begünstigtes »Drittland verbracht wird, nicht eine bestimmte Wertgrenze (in der Regel 6000,-- EUR), kann anstelle einer »Warenverkehrsbescheinigung als vereinfachter Präferenznachweis eine UE durch den Ausführer der Ware auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben werden. Die UE ist vom Ausführer maschinenschriftlich und gemäß dem vorgeschriebenen Wortlaut des Ausfuhrlandes zu erstellen. Bei der Einfuhrabfertigung von Waren die auf der »Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, muss der Zollabfertigungsstelle eine UE vorgelegt werden. Sie muss auf einem mit der Ausfuhr zusammenhängenden Beleg (Handelspapiere) eingetragen werden und bestätigen, dass die Ware ihren Ursprung im angegebenen »Drittland hat. |
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Ursprungslandprinzip
Das Ursprungslandprinzip ist ein Besteuerungsmodell, wonach die innergemeinschaftlich (innerhalb der »EU) gelieferte Ware im Ursprungsland, also dort wo sie produziert wurde, versteuert wird, und nicht im Bestimmungsland, wo die Ware konsumiert wird. Bei international gehandelten Waren und Leistungen unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem »Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandsprinzip. |
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Ursprungsnachweis
Bezeichnung für verschiedene Dokumente, die bei der Einfuhrabfertigung der Zollstelle vorzulegen sind. In den Dokumenten müssen die einzuführenden Waren ausreichend gekennzeichnet sein und der Ursprung durch eine zuständige Stelle bescheinigt worden sein. »Präferenznachweis
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Ursprungswaren
Im Sinne der Ursprungsverordnung gelten Waren, die vollständig im Ursprungsland hergestellt worden sind als Ursprungswaren. Ebenfalls Ursprungswaren sind Güter, die unter der Verwendung eingeführter Waren hergestellt wurden, wobei aber die eingeführten Waren im Einfuhrland in ausreichender Form be- und verarbeitet worden sein müssen. |
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Ursprungszeugnis
Bezeichnung für ein Begleitpapier für Waren im Außenwirtschaftsverkehr, durch welches die Herkunft nachgewiesen wird. Ist bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, der Zollstelle vorzulegen. Anstelle des Ursprungzeugnisses, kann gelegentlich auch die »Ursprungserklärung vorgezeigt werden. Das Ursprungzeugnis muss von einer berechtigten Stelle im Ursprungsland ausgestellt worden sein (in Deutschland die Kammern) und alle Angaben zur Nämlichkeitsfeststellung (»Nämlichkeit) beinhalten. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. |
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Ust-IdNr.
»Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
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Verbindliche Zolltarifauskunft
Auf Antrag erteilt die zuständige Oberfinanzdirektion dem Zollpflichtigen eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Tarifstelle des Zolltarifs, zu der eine Ware gehört. Sich auf die Aussage der verbindlichen Zolltarifauskunft beziehend, kann der Antragssteller von den zuständigen Zollstelle verlangen, dass ihm gegenüber die tariflich gleiche Ware entsprechend der Auskunft tarifiert wird. Im Gegensatz zur verbindlichen (schriftlichen) Auskunft erteilen die Zollstellen mündliche, unverbindliche Auskünfte, die im Geschäftsverkehr grundsätzlich ausreichen. |
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Versandzollstelle
Damit wird die Zollstelle bezeichnet, die dem Firmensitz am nächsten liegt und bei der die örtlichen Zollformalitäten zu erledigen sind.
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Warenliste Ausfuhr
In dieser Liste sind diejenigen Waren und Technologien aufgeführt, die bei ihrer Ausfuhr/Verbringung aus dem Wirtschaftsgebiet einer Genehmigung bedürfen oder die aufgrund von einer gemeinsamen Marktorganisation bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft lizenzpflichtig sind. »Ausfuhrliste »Dual-Use-Güter |
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Warentarifnummer
Zur »Zollanmeldung jeder Ware ist eine Warentarifnummer erforderlich. Die statistische Warentarifnummer ist ein Code zur eindeutigen Bestimmung einer Ware. Sie ist achtstellig. Die statistischen Warennummern sind im "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" erfasst. Für Bayern geben die »Zoll-Servicecenter Auskunft über die zu den Waren zugehörigen Nummern. |
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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Die Warenverkehrsbescheinigung, auch Präferenznachweis genannt, ist ein Zollpapier, das als »Präferenznachweis dient und auf Antrag des Ausführers einer Ware von den Zollbehörden unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgestellt wird. Die EUR.1 ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU Präferenz- und Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, bzw. die mit der EU assoziiert sind. Die EUR.1 wird nötig, wenn der Warenwert grundsätzlich 6000,-- EUR übersteigt (gilt nicht für alle Länder) bzw. die Ware nicht von einem ermächtigtem Ausführer verbracht wird. »Ursprungserklärung
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Warenwert
Wert einer Ware als Handelswert mit variabler Größe zum Zeitpunkt des Verkaufes bzw. Einkaufes oder des Handels allgemein. Maßgebend im Warenverkehr mit Drittländern ist der nach Zollvorschriften festgelegte »Zollwert. |
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Welthandelsorganisation (WTO)
Internationale Institution zur Förderung des weltweiten Freihandels mit Sitz in Genf. Die WTO ist unabhängig von den Vereinten Nationen. Die WTO bildet einen juristischen Rahmen für den Welthandel; ihre Beschlüsse sind - anders als im GATT - für die Mitgliedstaaten bindend.
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ZM
»Zusammenfassende Meldung
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Zollabfertigung
Abfertigung durch die Zollstelle, bei der bestimmte Förmlichkeiten eingehalten werden müssen: Entgegennahme der »Zollanmeldung, bei Ausfuhr der »Ausfuhranmeldung, Überprüfung der angemeldeten Ware auf Identität und Genehmigungsbedürftigkeit, Zollbeschau, Entnahme von Warenproben und Mustern, Anlegen des Zollverschlusses, Zollbefund auf den Zollpapieren über die durchgeführten Abfertigungsmaßnahmen und letztlich die Freigabe der Ware an den Anmelder mit Übergabe der Zollpapiere. |
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Zollanmeldung
Zollanmeldungen werden schriftlich oder in den dafür vorgesehenen Fällen mündlich (in der Regel unter 800,-- EUR Warenwert) bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Eine Anmeldung durch Mittel der Datenverarbeitung ist mit dem »ATLAS-System möglich. Die Zollanmeldung ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Anmelders zur Nutzung der Zollverfahren. Die schriftlichen Anmeldungen haben den formellen Vorschriften auf der Grundlage des »Einheitspapiers zu entsprechen. Sie haben alle Angaben zu enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren erforderlich sind und müssen verantwortlich unterzeichnet worden sein. |
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Zollbefreiungen
Hier ist eine Unterscheidung zwischen der tariflichen Zollfreiheit, die im Zolltarif für eine bestimmte Ware keinen Zollsatz vorsieht, und der außertariflichen Zollbefreiung, die eine Befreiung für z.B. Heiratsgut, geringwertige Muster und Proben oder Reisemitbringsel vorsieht, zu beachten. |
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Zollfaktura
Sie enthält im Wesentlichen dieselben Merkmale wie die »Handelsrechnung. In vielen Fällen muss die Unterschrift des Exporteurs durch einen Zeugen beglaubigt werden. Zollfakturen werden vor allem für Exporte nach Ländern des britischen Commonwealths sowie nach den USA benötigt. |
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Zolllager
Dienen der Lagerung von Zollgut, das später wieder ausgeführt werden soll und dementsprechend auch erst später in den freien Verkehr übernommen werden soll. Zolllager werden nur Personen bewilligt, die regelmäßig Abschlüsse tätigen, eine ordentliche Buchführung vorweisen können und vertrauenswürdig erscheinen. Die Dauer der Lagerung darf dem Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten, außer die Beschaffenheit der Ware erfordert es. |
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Zollgebiet der EU
Die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten der »EU bilden zusammengeschlossen ein einheitliches Zollgebiet, wobei weitere Gebiete angeschlossen sind, andere dagegen ausgeschlossen sind (z.B. Helgoland). Die genaue Aufzählung aller zum Zollgebiet gehörender Staatsgebiete und Gebietsteile ist Art. 3 des »Zollkodex zu entnehmen. |
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Zollkodex
Der Zollkodex und die Durchführungsverordnung sind in allen Mitgliedstaaten der »EU unmittelbares Zollrecht für den Warenverkehr mit Drittstaaten. Der Zollkodex und entsprechend die Durchführungsverordnung gliedern sich in das Verfahrensrecht, das Abgabenrecht und die allgemeinen Regeln. |
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Zollkontingent
Beschränkung für die zollbegünstigte Einfuhr aus Drittländern, die meist zeitlich begrenzt, im Agrarbereich unterschiedlich auf Jahreszeiten bezogen zum Schutz gemeinschaftlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse von der »EU festgelegt sind. Außerhalb der Kontingente, wenn der Zeitraum nicht erfüllt oder das Kontingent erschöpft ist, werden Regelzollsätze erhoben. |
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Zollunion
Ein Zusammenschluss mehrerer Zollgebiete zu einem Zollgebiet, in dem für fast den gesamten Handel die Zölle und beschränkten Handelsvorschriften, zumindest für die in diesem Gebiet produzierten Waren, wegfallen. Im Handel mit Drittländern wenden die Länder der Union meistens dieselben Zölle und Handelsvorschriften an. |
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Zoll-Servicecenter
Die regionalen Zoll-Servicecenter des deutschen Zolls unterstützen bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif oder das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik in Form von unverbindlichen Zolltarifauskünften. Sie informieren über die aktuellen Abgabensätze, einschließlich Zollaussetzungen und Zollkontingente aus dem elektronischen Zolltarif (EZT), aktuelle Umrechnungskurse, Hinweise zu Genehmigungs- und Dokumentenpflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht sowie zu den Verboten und Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren. »Adressen |
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Zolltarifnummer
»Warentarifnummer
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Zollwert
Im zollrechtlichen Sinne stellt der Zollwert eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zollabgabe dar, die sich nach dem »Zollkodex richtet. Der Zollwert muss klar definiert sein, da er für die weitere »Zollabfertigung entscheidend ist. |
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Zusammenfassende Meldung (ZM)
Vorgeschriebene Meldung aller »innergemeinschaftlichen Lieferungen in ein anderes »EU-Land. Die ZM ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - zu senden. Sie dient der Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr. Diese Meldung wird für ein Jahresquartal erstellt und enthält alle Lieferungen des Versenders unter Angabe der »USt-IdNr. des Abnehmers und den »Warenwert in Euro. Das Bundesamt für Finanzen sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. So kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Falls ein Kunde mehrmals im Quartal beliefert wird, erscheint dieses in einer Summe. Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt. |
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